Anwalt für Zahnarztrecht

Warum in einer ohnehin auf das Medizinrecht ausgerichtete Kanzlei als „Subspezialität“ noch das Zahnarztrecht? Dies hat zwei Gründe:

Was macht den Unterschied zwischen Arztrecht und Zahnarztrecht?

Zum einen unterscheidet sich das Recht der Zahnärzte auf vielen Feldern vom dem anderer Gesundheitsberufe, nicht nur, aber insbesondere von Humanmedizinern. Daher verbietet es sich, das Zahnarztrecht als bloßes Anhängsel des Medizinrechts zu betrachten und die hieraus resultierenden Mandate gewissermaßen „mitzuerledigen“.

Schon die Erteilung der Approbation von Zahnärzten unterliegt spezifischen Regelungen und erfolgt durch andere Behörden.

Das Gebührenrecht der Zahnärzte (Bema; GOZ) ist völlig anders ausgestaltet, als z.B. im humanmedizinischen Bereich, so dass bei Gebührenstreitigkeiten auch andere Vorgaben zu beachten sind, was für Vertragszahnärzte etwa im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen erhebliche Auswirkungen hat. So sind etwa die die Prüfvereinbarungen bei den kassenzahnärztlichen Vereinigungen methodisch wie auch in den inhaltlichen Voraussetzungen anders konzipiert. Der Bundesmantelvertrag der Zahnärzte (BMV-Z) unterschiedet sich erheblich von dem Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä). Gleiches gilt für Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV).

Unsere Leistungen in diesem Bereich:

  • Approbation: Zulassung von Zahnärzten, insbesondere Begleitung von Zulassungsverfahren ausländischer Zahnärzte (z.B. Ägypten; Vereinigte Arabische Emirate; Russland; Libyen)
  • Arbeitsrecht: Ausgestaltung von Mitarbeiterverträgen unter Beachtung der vertragszahnärztlichen und berufsrechtlichen Vorgaben wie auch der neuen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen; Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) für die Zahnarztpraxis
  • Datenschutzrecht: Für die Zahnarztpraxis (Datenschutz-Grundverordnung; BDSG)
  • Gesellschaftsrecht: Entwicklung und Begleitung von Kooperationsvorhaben im zahnärztlichen Bereich, einschließlich etwaiger Beteiligungen an zahntechnischen Laboren
  • Regresse: Zahnärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder sachlich-rechnerische Berichtigungen
  • Strafrecht: Zahnärztlicher Abrechnungsbetrug; Korruptionsstrafrecht
  • Vertragszahnarztrecht: Zulassung als Vertragszahnarzt; Genehmigung von Angestellten Zahnärzten
  • Werberecht: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bildet in der Generalklausel ein Einfallstor für das zahnarztspezifische Recht wie z.B. die zahnärztliche Berufsordnung oder das zahnärztliche Gebührenrecht.
  • Zahnarzthaftung: Beratung und Vertretung (einschließlich Prothetik-Einigungsverfahren)
  • Zahnarztpraxis: Gründung – Erwerb – Verkauf


Wie wirkt sich der fachliche Unterschied zwischen Humanmedizin und Zahnmedizin aus?

Der zweite Grund für eine derartige „Subspezialisierung“ liegt in den besonderen Anforderungen des Fachs. Eine sachgerechte Vertretung erfordert Grundkenntnisse in den Besonderheiten des zahnärztlichen Praxisablaufs, einschließlich eines Überblicks über wesentliche Behandlungsprinzipien mit all ihren rechtlichen, aber auch medizinisch-fachlichen Implikationen.

Exemplarisch seien arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen erwähnt. In diesen sollte der Rechtsanwalt mit den arbeitsplatzspezifischen Besonderheiten eines Zahnarztes oder zahnmedizinischer Fachangestellter (ZFA) vertraut sein.

Ebenso ist hilfreich, wenn Ihr Rechtsanwalt im Rahmen eines Zahnarzthaftungsprozesses die Behandlung des vertretenen Zahnarztes nicht nur dahingehend beschreiben kann, dass der Behandler einen »Zahn tot gemacht hat«, sondern vielmehr eine indizierte Wurzelspitzenresektion durchgeführt hat.

IhrE AnsprechpartnerIN

Birgit Schreiner

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