Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Der Begriff „gewerblicher Rechtsschutz“ umfasst das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und den Schutz gewerblicher Immaterialgüterrechte.
Zu diesen immateriellen Rechtsgütern sind das
- Patentrecht,
- das Gebrauchsmusterrecht,
- das Designrecht und
- das Sortenschutzrecht
zu zählen.
Daneben werden auch
- das Recht der Marken (Markenrecht) und
- das Recht der sonstigen Kennzeichen
erfasst.
Nach der Fachanwalts-Ordnung sind dem gewerblichen Rechtsschutz bestimmte bestandteile des Urheberrechts zuzuordnen.
Zusätzlich zum nationalen Recht sind für den gewerblichen Rechtsschutz auch
- das Recht europäischer Patente,
- das Recht europäischer Marken,
- das europäische Geschmacksmusterrecht (vgl. §§ 62 ff. DesignG)
- und das europäische Sortenschutzrecht
zu nennen.
Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb. Die große Bedeutung besteht darin, dass es Unternehmen (z.B. Unternehmen im klassischen Sinne; Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Klinik, Medizinprodukte-Hersteller etc.) die unlauteren eigenen oder fremden Konkurrenz-Handlungen (z.B. Werbung in der Tageszeitung; Werbung im Internet auf eigener Website; Briefwurfsendung) aufzeigt.
Für den eigenen wirtschaftlichen Erfolg ist es von Relevanz, um die gewährten rechtlichen Möglichkeiten selbst ausnutzen zu können und sich zugleich gegen unzulässige Handlungen von Konkurrenten zu wehren.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) weist zwar lediglich 29 Paragrafen auf. Aufgrund dieser sehr allgemeinen Umschreibung der Rahmenbedingungen erwachsen für Unternehmen, die das UWG anwenden wollen, erhebliche Probleme. Aus den einzelnen Bestimmungen sind z.B. die »spürbare Beeinträchtigung« von Interessen der Verbraucher, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern (§ 3 a UWG, Rechtsbruch) oder das Angebot von Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf Merkmale oder Preis in einer dem »verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise« (§ 5a Abs. 3 UWG, Irreführung durch Unterlassen) als rechtliche Bedingungen zu erwähnen, die dem Rechtsanwender ohne Kenntnisse des Wettbewerbsrechts verschlossen bleiben.
Die Kenntnis der Rechtsprechung ist daher für das Verständnis der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unabdingbar.
Darüber hinaus bietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in § 3a UWG (Rechtsbruch) eine Schnittstelle zu anderen Rechtsgebieten. Es ist das Einfallstor für z.B. das
- HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens; Heilmittelwerberecht)
- Berufsordnungen (ärztliche Berufsordnung; zahnärztliche Berufsordnung; Berufsordnung von Architekten, Wirtschaftsprüfern),
- aber auch – das ist nicht abschließend geklärt – das Datenschutzrecht (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; Bundesdatenschutzgesetz, BDSG).
Wirtschaftlich ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wichtig für Unternehmen, die sich gegen Verstöße von „Spielregeln des Wettbewerbs“ durch Konkurrenten wehren wollen.
Was tun wir für Sie?
- Beratung und Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Lauterkeitsrechts wegen Abmahnungen, vor Berufsgerichten (z.B. berufswidrige Werbung), Aufsichtsbehörden oder Zivilgerichten
- Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für Sie durch z.B. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Klagen
- Beratung und Vertretung bei regulären Produkten wie z.B. Arzneimittel, Kosmetikprodukte, Medizinprodukte, Lebensmittel.
Markenrecht
Das Immaterialgüterrecht schützt das geistige Eigentum auch mittels des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG).
Eine Marke ist ein geschütztes Kennzeichen, mittels dessen ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von denjenigen der Mitbewerber abgrenzt. So kann zum einen dafür gesorgt werden, dass ein Konsument die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung eindeutig zuordnen kann; auf der anderen Seite wird damit gleichzeitig ausgeschlossen, dass es zu Verwechslungen mit Waren oder Dienstleistungen anderer Mitbewerber kommt.
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen geschützt werden (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Inhaber von Marken können
- Unterlassungsansprüche (§ 14 MarkenG),
- Schadensersatzansprüche,
- Vernichtungs- und Rückrufansprüche (§ 18 MarkenG),
- Auskunftsansprüche (§ 19 MarkenG) etc. zustehen.
Was tun wir für Sie?
- Anmeldung, Eintragung und Aufrechterhaltung von Marken
- Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Markengesetzes (z.B. Fälschungen, Piraterie und Lizenzstreitigkeiten)
- Lizenzierung und Übertragung von Markenrechten
Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen
Geschäftsgeheimnisse (auch genannt: Betriebsgeheimnisse, nicht offenbarte Informationen, geheimes Know-how, proprietäres know-how, proprietäre Technologie) können für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen entscheidend sein. Sie entstehen möglicherweise auf dem Weg zu einem Immaterialgüterrecht (z.B. einem Patent) oder können letzten Endes vielleicht nicht durch ein Immaterialgüterrecht geschützt werden (Geschäftsidee; Kundenstamm; Rezept; Algorithmus eine Richtlinie). In beiden Fällen spielt für Unternehmen jedoch der kommerzielle Wert die entscheidende Rolle und eben der Schutz als Geschäftsgeheimnis. Das Unternehmen ist also nicht rechtslos und schutzlos.
Die EU hat eine Richtlinie auf den Weg gebracht, die den Träger eines Geschäftsgeheimnisses vor
- rechtswidrigem Erwerb,
- rechtswidriger Nutzung,
- rechtswidriger Offenlegung
- und/oder rechtsverletzenden Produkten schützen soll.
Diese Richtlinie wird europaweit, auch in Deutschland, durch nationales Recht umgesetzt.
Was tun wir für Sie?
- Beratung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten zu Geschäftsgeheimnissen (z.B. Unterlassungsverfügungen; Entschädigung)
Ihr Ansprechpartner
Dr. rer. medic. Tim Oehler
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